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Inklusion und Schule » Glossar

Glossar

Hier finden Sie wesentliche Begriffe rund um das Thema "Inklusion und Schule" in alphabetischer Reihenfolge. Die Auflistung ist nicht abschließend.

4-A-Schema

Das 4-A-Schema ist ein wissenschaftlicher Begriff zur Bezeichnung von Strukturelementen bzw. Kriterien für die Umsetzung inklusiver Bestrebungen im Bildungsbereich. Diese sind: Availability (Verfügbarkeit), Access (Zugänglichkeit), Acceptability (Annehmbarkeit), Adaptability (Anpassungsfähigkeit).

Ableismus

Abgeleitet vom englischen „able" (fähig); der Begriff bezeichnet die Reduzierung von Menschen auf ihre körperlichen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Behinderung und die daraus resultierenden Vorurteile, wie sehr sie „von der Norm“ abweichen. Damit ist Ableismus eine Form der Diskriminierung.

Allgemeine Schule

Allgemeine Schulen bzw. allgemeine (berufliche) Schulen bilden das Pendant zu Förderschulen bzw. zu Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung. In der Alltagssprache wird häufig von der "Regelschule" gesprochen.

Alternatives schulisches Angebot (AsA) an Grund und Mittelschulen

Das Alternative Schulische Angebot ist ein schulhausinternes Schulentwicklungsprogramm / Unterstützungsangebot für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (esE) an Grund- und Mittelschulen. Ein Tandem aus einer Lehrkraft der Förderschule und einer Lehrkraft der Grund- bzw. Mittelschule („AsA-Tandem“) unterstützt das Kollegium der Schule bei der Entwicklung von Handlungskompetenzen, damit auf die Bedürfnisse und Herausforderungen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf esE präventiv, handlungsorientiert und wertschätzend reagieren werden kann. Nach Möglichkeit findet dieses Angebot an jedem Unterrichtstag für bis zu zwei Stunden statt.

Assistierte Ausbildung (AsA) der Bundesagentur für Arbeit

Die Assistierte Ausbildung (AsA) der Bundesagentur für Arbeit unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene dabei, eine betriebliche Berufsausbildung zu finden und / oder erfolgreich abzuschließen. Durch die AsA können Auszubildende Stützunterricht zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, Hilfen zur Förderung von fachtheoretischen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Unterstützung bei der Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses erhalten. Die Maßnahme findet bei einem Bildungsträger statt, der von der Bundesagentur für Arbeit beauftragt wurde.

Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS)

Eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung besteht, wenn bei normaler Hörschwelle bestimmte Teilfunktionen des Hörverstehens beeinträchtigt sind. Kinder und Jugendliche zeigen meist in bestimmten Unterrichtssituationen Schwierigkeiten im Hörsprachverstehen. Dabei sollte die kognitive Leistung des Schülers im Normbereich liegen. Eine valide Überprüfung ist erst mit knapp sechs Jahren möglich.

Autismus

Autismus ist eine vielgestaltige neurologische Entwicklungsstörung. Neben weiteren Bereichen gibt es insbesondere drei Kernbereiche, in welchen es zu qualitativen Einschränkungen bzw. Besonderheiten kommen kann:

  • soziale Interaktion
  • Kommunikation
  • Verhaltensrepertoire

Eine sonderpädagogische Förderung wird notwendig, wenn diese Besonderheiten Einschränkungen im Schulalltag bedeuten, die eine volle Leistungsentfaltung bei der Schülerin bzw. beim Schüler erschweren oder sogar verhindern.

Beauftragte für inklusive Unterrichts- und Schulentwicklung (BiUSe)

Bis zum Schuljahr 2020/21 wurden in Bayern flächendeckend die Beauftragten für inklusive Unterrichts- und Schulentwicklung (BiUSe) an den staatlichen Schulämtern installiert, um die qualitative Verbesserung von inklusivem Unterricht und inklusiver Schule zu unterstützen. In der Regel wurden je zwei Schulamtsbezirke zu einer Kooperationseinheit zusammengespannt und ein Team aus zwei Kooperationsschulrätinnen bzw. Kooperationsschulräten und zwei BiUSe gebildet. Idealerweise besteht das BiUSe-Team aus jeweils einer Lehrkraft aus der Grundschule und einer Lehrkraft aus der Mittelschule, die beide Inklusionserfahrung einbringen. Die BiUSe arbeiten im Auftrag der Kooperationsschulaufsicht und stimmen sich mit dieser regelmäßig über die anstehenden Aufgaben ab.

Ziel der BiUSe-Tätigkeit ist die qualitative Verbesserung von inklusivem Unterricht und inklusiver Schule. BiUSe arbeiten mit einzelnen Lehrkräften, auf Schulebene und regionaler Ebene, jedoch nicht in der pädagogischen Einzelfallberatung. Die Tätigkeit der BiUSe wird durch drei Arbeitsschwerpunkte bestimmt, die teilweise miteinander verzahnt sind.

Siehe auch:

Beratungslehrkräfte

Beratungslehrkräfte stehen an allen Schulen zur Verfügung und beraten insbesondere hinsichtlich der Wahl der Schullaufbahn, Ausbildungsrichtungen und sind Ansprechpersonen bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten.

Wie auch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen folgen Beratungslehrkräfte den folgenden Prinzipien der staatlichen Schulberatung:

  • Freiwilligkeit der Ratsuchenden
  • Neutralität bzw. Allparteilichkeit
  • Vertraulichkeit
  • Verschwiegenheit,

letzteres auf der Basis unterschiedlicher rechtlicher Rahmenbedingungen (siehe Bayern.Recht KMBek Nr. VI/9-S4305-6/40 922 vom 29.10.2001, III, 4.1 und 4.2).

siehe staatliche Schulberatung

Binnendifferenzierung

Es handelt sich um ein didaktisch-methodisches Unterrichtsmodell, mit dem eine leistungsheterogene Lerngruppe möglichst ressourcenorientiert und chancengerecht beschult werden kann. Binnendifferenzierung umfasst dabei alle Maßnahmen, die individuelle Lernprozesse unterstützen, z.B. durch die Bereitstellung von Lernaufgaben mit verschiedenen Schwierigkeitsniveaus oder unterschiedlich schneller Progression.

Budget- und Anrechnungsstunden

Budgetstunden an Realschulen, Gymnasien oder Schulen der beruflichen Bildung sind Stunden, die einer Schule nach gewährtem Antrag zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonders hohem sonderpädagogischen Förderbedarf eingesetzt werden. Der Antrag der Budgetstunden erfolgt über die Schulleitung und wird durch das StMUK genehmigt. Die Höhe der Budgetstunden richtet sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie üblicherweise einer Empfehlung des MSD. Budgetstunden sind nicht an ein Fach gebunden und müssen jedes Jahr neu beantragt werden. Über die konkrete Umsetzung an der eigenen Schule bestimmt die Schulleitung in Absprache mit der Ansprechpartnerin bzw. dem Ansprechpartner für Inklusion.

Anrechnungsstunden beziehen sich im Gegensatz zu Budgetstunden nicht explizit auf den Unterricht, sondern dienen als Ausgleich für erheblichen Mehraufwand, der einer Lehrkraft durch die Erfüllung zusätzlicher Dienstpflichten entsteht, z.B. durch die Wahrnehmung einer Fachbetreuung oder die Leitung eines Inklusionsteams. Anrechnungsstunden können nur von der betroffenen Lehrkraft wahrgenommen werden.

Classroom Management

Der Klassiker in diesem Bereich wurde bereits in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts von Jacob S. Kounin entwickelt. Er konnte verschiedene Lehrerstilvariablen identifizieren, die zu mehreren Merkmalsbereichen einer effizienten Klassenführung zugeordnet werden können. Beispielhaft sind hier vier Prinzipien genannt:

1. Disziplinierung: Die Lehrkraft kann einerseits sowohl klar und fest, andererseits aber auch empathisch auf Störungen durch Schülerinnen und Schüler reagieren.

2. Allgegenwärtigkeit, Dabeisein und Überlappung: Den Schülerinnen und Schülern wird durch die Lehrkraft das Gefühl vermittelt, dass diese über die Situation im Klassenzimmer immer informiert ist und ggf. bereit ist, einzuschreiten, wenn es erforderlich werden sollte. Die Lehrkraft ist dabei in der Lage, ihre Aufmerksamkeit zeitgleich auf mehrere Aktionsherde in der Klasse zu richten.

3. Reibungslosigkeit, Geschmeidigkeit, Zügigkeit und Schwung: Die Lehrkraft ist in der Lage, den Unterricht angemessen zu planen, d.h. sie vermeidet sowohl Hektik als auch Langeweile. Speziell in Phasen der Überleitung sorgt sie für eine fortgesetzte Auseinandersetzung mit den Lerninhalten.

4. Gruppenmobilisierung: Die Lehrkraft aktiviert immer auch die Gruppe als Ganzes, selbst wenn sie sich gerade auf die / den einzelnen Lernenden konzentriert.

Weitere Informationen zum Classroom Management

Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM)

Anhand des „Diagnostischen und Statistischen Manuals psychischer Störungen“ (DSM) der American Psychiatric Association werden psychische Störungen diagnostiziert.

Diklusion

Verschmelzung aus „Digitale Medien“ und „Inklusion“, d.h. das Einbinden von digitalen Medien zur Umsetzung inklusiver Konzepte.

Eingliederungshilfe, Jugendhilfe

Die Eingliederungshilfe ist eine im Sozialrecht verankerte Teilhabeleistung für Menschen mit einer Behinderung oder Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind. Sie unterstützt diese bei der individuellen Lebensführung und soll es den Leistungsberechtigten ermöglichen, selbstbestimmt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können.
Im Schulbereich kann - abhängig vom individuellen Hilfebedarf - eine persönliche Assistenz, die sogenannte Schulbegleitung erforderlich sein, um den Schulbesuch zu ermöglichen.
Die Schulbegleitung als Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen einschl. Sinnesbehinderungen sind in § 112  SGB IX verankert. Zuständig in Bayern sind die Bezirke.
Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung gelten die Ausführungen nach § 35a SGB VIII. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte und dort die Jugendämter (Jugendhilfe).

Grundsätzlich sind die o.g. Träger bei Vorliegen der allgemeinen persönlichen Leistungsvoraussetzungen und entsprechenden individuellen Bedarf verpflichtet, „Leistungen zu Bildung“ und damit auch Schulbegleitung zur Bewältigung von Anforderungen des Schullalltags zu gewähren.
Sind aus ärztlicher Sicht während der Schule Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für erkrankte Schülerinnen oder Schüler erforderlich (z.B. Insulininjektionen bei Diabetes mellitus) und sie selbst, ihre Eltern bzw. das Personal in der Schule können den Bedarf an verordneten medizinischen Pflegemaßnahmen nicht abdecken, fallen diese bei gesetzlich krankenversicherten Schülerinnen und Schülern in die Leistungspflicht der zuständigen Krankenkasse. Die medizinische Behandlungspflege wird durch Pflegedienste erbracht, die einen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse haben. Soweit eine permanente Schulbegleitung beantragt wird, ist zu klären, ob diese ausschließlich zur Sicherstellung der medizinischen Bedarfe notwendig ist, oder ob andere Bedarfe (pädagogische oder grundpflegerische) betroffen sind. Für eine allgemeine Krankenbeobachtung sind die Krankenkassen nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HKP-Richtlinie) nicht zuständig. 

Die Erziehungsberechtigten stellen einen Antrag auf Schulbegleitung beim zuständigen Kostenträger (Bezirk; Jugendamt oder ggf. gesetzliche Krankenkasse). Sieht sich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger für die Leistung insgesamt nicht zuständig, so leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IX). Die Prüfung der Zuständigkeit muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Die Schule muss Stellung nehmen. Prüfung und ggf. Gewährung der Anträge erfolgt durch den zuständigen Kostenträger.
Abweichend davon gilt: Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen gelten im Sinne der Eingliederungshilfe nicht als behindert.

ELECOK

Elektronische Hilfen und Computer für Körperbehinderte. Schulartübergreifendes Beratungssystem von zehn Beratungsstellen, die an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung eingerichtet sind und unter anderem Beratung zu elektronischen Hilfsmitteln zur Kommunikation bietet. Mehr Informationen sowie eine Auflistung der Standorte finden Sie hier.

Förderbedarf

Bei Vorliegen von Teilleistungsschwächen (Lese-Rechtschreib-Störung, Dyskalkulie), von ADHS oder von sprachlichen Defiziten, z. B. bei Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, besteht in der Regel kein sonderpädagogischer Förderbedarf, jedoch ein individueller. Dieser individuelle Förderbedarf erfordert eine individuelle Förderung, der durch Maßnahmen der allgemeinen Schule begegnet wird.

Förderdiagnostischer Bericht

Der Förderdiagnostische Bericht ist Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung und gemäß den jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung nach individuellen Lernzielen an der allgemeinen Schule (d.h. vom allgemeinen Lehrplan abweichend). Er enthält unter anderem Aussagen zu Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung und dient als Vorlage für den Förderplan. Er wird von der Lehrkraft für Sonderpädagogik/MSD in Kooperation mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule erstellt.

Der Förderdiagnostische Bericht ist bei lernzieldifferenter Unterrichtung zwingend notwendig. In übrigen Fällen kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule und/oder der Erziehungsberechtigten erstellt werden, z.B. für den Übergang von Schule zu Beruf.

Förderplan

Der Förderplan sichert die Einigkeit über die Ziele der Förderung innerhalb eines Teams und unterstützt so eine zielgerichtete und damit effektive Unterrichtung.

Für die Grund- und Mittelschule sowie die Berufsschule gilt:
Ein Förderplan ist zwingend bei Schülerinnen und Schülern zu erstellen, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs lernzieldifferent unterrichtet werden. Die Lehrkraft für Sonderpädagogik bzw. MSD ist beratend hinzuzuziehen. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die lernzielgleich unterrichtet werden, kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden (Entscheidung der Schule bzw. Lehrkräfte).

An einer Realschule, einem Gymnasium kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden (Entscheidung der Schule bzw. Lehrkräfte). Gleiches gilt für berufliche Schulen wie z. B. Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen, Fach- oder Berufsoberschulen (mit Ausnahme der Berufsschule, s. o.).

Jede Schülerin bzw. jeder Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum oder in der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung erhält einen individuellen Förderplan.

Ein Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. Er wird jährlich fortgeschrieben.

Das Gespräch über den Förderplan

Der Förderplan - Wichtige Begrifflichkeiten im Überblick

Förderplan - Beispiel 1

Förderplan - Beispiel 2

Förderplan - Beispiel 3

Förderschwerpunkt

Sonderpädagogischer Förderbedarf wird durch sieben Förderschwerpunkte konkretisiert: Hören, Sehen, körperlich-motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Lernen, Sprache, und sozial-emotionale Entwicklung. Autismus kann ebenfalls einen spezifischen sonderpädagogischen Förderbedarf kennzeichnen, ist aber kein Förderschwerpunkt im obigen Sinne.

Förderzentrum

Das Förderzentrum gehört, wie die Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, zur allgemein bildenden Förderschule.

Förderzentren sind Kompetenzzentren für verschiedene Förderschwerpunkte. Sie umfassen i.d.R. die Grundschul- (Jahrgangsstufe 1-4) und Mittelschulstufe (Jahrgangsstufe 5-9), sowie im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung auch die Berufsschulstufe (Jahrgangsstufe 10-12).

Ein Förderzentrum mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung heißt „Sonderpädagogisches Förderzentrum“ (SFZ).

Hausunterricht (HU)

Heilpädagogische Tagesstätten (HPT)

Heilpädagogische Tagesstätten (HPT) betreuen, fördern und pflegen Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung, z.B. durch therapeutische und individuelle heilpädagogische Förderansätze. Ziel ist dabei immer die möglichst selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Webseite des StMAS.

Hospitation durch den MSD

Durch die Hospitation des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) wird der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers im Rahmen des Schulalltags festgestellt. Die Hospitation erfolgt im regulären Unterricht und bildet, neben den fachärztlichen Gutachten, die Grundlage für die Stellungnahme des MSD sowie für die Beantragung von Budgetstunden, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei der Dienststelle der Ministerialbeauftragten (Gymnasium/Realschule/berufliche Schule) oder des Schulamts (Grundschule/Mittelschule).

Die Hospitation erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.

Durch die Hospitation des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) wird der sonderpädagogische Förderbedarf  einer Schülerin oder eines Schülers im Rahmen des Schulalltags festgestellt. Die Hospitation erfolgt im regulären Unterricht und bildet, neben den fachärztlichen Gutachten, die Grundlage für die Stellungnahme des MSD sowie für die Beantragung von Budgetstunden, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei der Dienststelle der Ministerialbeauftragten (Gymnasium/Realschule/berufliche Schule) oder des Schulamts (Grundschule/Mittelschule).

Die Hospitation erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.

Durch die Hospitation des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) wird der sonderpädagogische Förderbedarf  einer Schülerin oder eines Schülers im Rahmen des Schulalltags festgestellt. Die Hospitation erfolgt im regulären Unterricht und bildet, neben den fachärztlichen Gutachten, die Grundlage für die Stellungnahme des MSD sowie für die Beantragung von Budgetstunden, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei der Dienststelle der Ministerialbeauftragten (Gymnasium/Realschule/berufliche Schule) oder des Schulamts (Grundschule/Mittelschule).

Die Hospitation erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.

Durch die Hospitation des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) wird der sonderpädagogische Förderbedarf  einer Schülerin oder eines Schülers im Rahmen des Schulalltags festgestellt. Die Hospitation erfolgt im regulären Unterricht und bildet, neben den fachärztlichen Gutachten, die Grundlage für die Stellungnahme des MSD sowie für die Beantragung von Budgetstunden, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei der Dienststelle der Ministerialbeauftragten (Gymnasium/Realschule/berufliche Schule) oder des Schulamts (Grundschule/Mittelschule).

Die Hospitation erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.

Durch die Hospitation des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) wird der sonderpädagogische Förderbedarf  einer Schülerin oder eines Schülers im Rahmen des Schulalltags festgestellt. Die Hospitation erfolgt im regulären Unterricht und bildet, neben den fachärztlichen Gutachten, die Grundlage für die Stellungnahme des MSD sowie für die Beantragung von Budgetstunden, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei der Dienststelle der Ministerialbeauftragten (Gymnasium/Realschule/berufliche Schule) oder des Schulamts (Grundschule/Mittelschule).

Die Hospitation erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.

ICF/ICD-10

ICF= International Classification of Functioning, Disability and Health / Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO

ICD-10 = Kurzbezeichnung für die International Classification of Diseases 10th Revision / Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision

Diese Abkürzungen sind im Zusammenhang mit Diagnostik und Förderung relevant.

Individuelle Unterstützung

Individuelle Unterstützung gehört zu der breiten Palette der pädagogischen, didaktisch-methodischen und schulorganisatorischen Maßnahmen, einschließlich der Verwendung technischer Hilfsmittel, die die Schulen bzw. die Lehrkräfte zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung in Bezug auf schulische Fertigkeiten außerhalb der Leistungsfeststellung, d. h. insbesondere im Unterricht einsetzen können. So nimmt z. B. der verstärkte Einsatz von Formen der Visualisierung und Verbalisierung auf die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Sinnesbeeinträchtigungen Rücksicht. Sie kommen dabei auch anderen Schülerinnen und Schülern zugute. Andere Beispiele der individuellen Unterstützung, wie z. B. ein spezifisches technisches Gerät oder individuelle Pausenregelungen, sind ausschließlich auf den jungen Menschen mit einer Beeinträchtigung ausgerichtet.

ISB-Homepage: Individuelle Unterstützung - Nachteilsausgleich - Notenschutz

Inklusive Haltung

Inklusive Haltung...

  • ist Ausgangspunkt und Ziel zugleich
  • ist nicht starr oder unveränderbar
  • wird fortlaufend in Auseinandersetzung mit dem eigenen Umfeld weiterentwickelt
  • entsteht durch Werte, Erfahrungen sowie Reflexion des eigenen und erlebten Handelns
  • wertschätzt Vielfalt
  • sieht Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft als unveräußerliche Menschenrechte 

Für den schulischen Bereich bedeutet eine inklusive Haltung unter anderem, die Unterschiedlichkeit von Schülerinnen und Schülern als Chance zu sehen. 

Eine inklusive Haltung ist die Grundlage für gelingende Inklusion im Schulalltag!

Eine Frage der Haltung - Aktion Mensch (aktion-mensch.de)

Integrationsfachdienste (IFD)

Die Integrationsfachdienste (bayernportal.de) unterstützen die Bundesagentur für Arbeit bei berufsvorbereitenden Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Außerdem informieren und unterstützen sie Arbeitgeber, um Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine bestmögliche berufliche Zukunft zu bieten.

Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)

Die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) ist eine Leistung der Jugendhilfe und findet an vielen Schulen statt. JaS hat das Ziel, jungen Menschen, die auf allen Ebenen der Sozialisation stark benachteiligt sind, Chancen zu bieten, sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln. Für die Inklusion ist die JaS eine enorme Unterstützung für alle Beteiligten an den Schulen.

Aufgabenbereiche aus dem Leitfaden zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendhilfe und Schule - StMAS

Zielgruppe der JaS sind sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.

  • Beratung und Unterstützung von sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern
  • Einzelfallhilfe und Gruppenarbeit mit der Zielgruppe - Krisenintervention - Elternarbeit
  • Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrkräften und schulischen Diensten, insbesondere auch bei schwierigen disziplinarischen Entscheidungen
  • Projektarbeit (Sucht- und Gewaltprävention, Konfliktlösung, Integration, Aggressionsabbau, Schulverweigerung)
  • übergreifende Kooperationen

Weitere Informationen

Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern (StMAS)

JaS auf der StMAS-Webseite

Lernausgangslage

Die Lernausgangslage eröffnet Wissen, das Lehrkräfte benötigen, um Unterrichtsangebote passgenau zu individualisieren und die fachliche, pädagogische und sonderpädagogische Unterstützung an das Unterrichtsfach zu binden.

Dabei erfolgt zunächst ein diagnostischer Blick in die Breite. Es werden alle Informationen (Lernzielüberprüfungen, Testergebnisse, Informationen zum Lern- und Arbeitsverhalten und bisherige sonderpädagogische Maßnahmen) dokumentiert, die helfen, die Schülerinnen und Schüler besser individuell zu fördern und in den inklusiven Unterricht mit einzubeziehen.

Danach folgt der Blick in die Tiefe. Die Lehrpersonen analysieren in jedem Fach regelmäßig die Lernprodukte (z.B. Texte, Aufgaben oder Portfolios), die dabei immer anhand der Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne analysiert werden.

Vgl.: QUA-LiS NRW

Lernzieldifferenter Unterricht

Im lernzieldifferenten Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse die allgemeinen Lernziele voraussichtlich nicht erreichen können, nicht nach dem Lehrplan der allgemeinen Schule unterrichtet, sondern versuchen, individuell vereinbarte Lernziele zu erreichen.

Lernzieldifferenter Unterricht findet nur an den sog. Pflichtschulen (Grund-, Mittel-, Berufsschulen) statt und unter bestimmten Umständen auch am Förderzentrum. Er wird von den Erziehungsberechtigten beantragt und von der Lehrerkonferenz genehmigt. Die Notenaussetzung bzw. Lernzieldifferenz kann sich auf alle oder auch nur auf einzelne Fächer beziehen, § 11 Abs. 3 GrSO und § 13 Abs. 3 MSO. Die Festlegung erfolgt regelmäßig für ein Schuljahr. Danach kann weiterhin nach individuellen Lernzielen oder nach den allgemeinen Lernzielen unterrichtet werden. Die individuellen Lernziele werden im Förderplan festgehalten.

Im Zeugnis erfolgt in den entsprechenden Fächern/ Lernfeldern anstelle der Notengebung eine verbale Beschreibung des Leistungsstandes (vgl. Art. 30a Abs. 5 BayEUG).

Das Erreichen eines standardisierten Schulabschlusses mit Noten (z. B. Mittlerer Schulabschluss) einer allgemeinen Schule ist aufgrund der Lernzieldifferenz nicht möglich, die Schülerinnen und Schüler erhalten vielmehr einen individuellen Abschluss ohne Noten (auf Fächer bezogene, rein beschreibende Bewertung der Leistungen auf der Grundlage der individuellen Lernziele).

Ausführliche Informationen zum lernzieldifferenten Unterricht finden Sie auf im Ringbuch „Inklusion zum Nachschlagen“ (Teil B - rechtliche Aspekte, S. 159 ff.).

Lernzielgleicher Unterricht

Schülerinnen und Schüler werden nach den für die Jahrgangsstufe und Schulart geltenden Lehrplänen unterrichtet. Die Lernziele sind für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe gleich. Konkret: Die Unterrichtung erfolgt nach dem Lehrplan der allgemeinen Schule und die Leistungen werden in Form von Ziffernnoten bewertet.

Ausführliche Informationen zum lernzielgleichen und lernzieldifferenten Unterricht finden Sie auf im Ringbuch „Inklusion zum Nachschlagen“ (Teil B - rechtliche Aspekte, S. 159 ff.).

Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD)

Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) bieten individuelle Unterstützung bei der Erziehung und Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen, die Förderzentren mit anderen Förderschwerpunkten, wohnortnahe Grundschulen oder weiterführende Schulen besuchen. Ziel der mobilen sonderpädagogischen Beratung und Förderung ist es, gemeinsam mit allen Erziehungsverantwortlichen das Lernen und Leben der Kinder und Jugendlichen ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechend zu unterstützen.

Die Aufgaben der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste werden im BayEUG (Art. 21 Abs. 1 Satz 2) beschrieben: „Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch.“

Eine Erstanforderung des MSD ist dann sinnvoll, wenn die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Schule ausgeschöpft sind. Hier gehts zur Übersicht der Ansprechpersonen der entsprechnenden Schularten.

Mehr Informationen zu den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten finden Sie auf der ISB-Homepage.

Mobile Sonderpädagogische Hilfe (MSH)

Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe bietet im Rahmen von Kindergarten und Familie sowie Frühförderung Beratung, Begleitung und Förderung im Sinne einer frühen und präventiven Arbeit.

Multiprofessionelle Teams

Bei der multiprofessionellen Zusammenarbeit beteiligen sich Lehrkräfte, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Inklusion, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie sonderpädagogisches Fachpersonal und weitere schulische Akteure, um Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestmöglich zu unterstützen. Die Zusammensetzung für die gemeinsame Arbeit kann bedarfs-, anlass- und fallbezogen sein. Jedes Mitglied bringt dabei seine besondere Expertise und seinen Aufgabenbereich ein. Wenn es sinnvoll und möglich ist, ein festes Team zu bilden, stellt die Schulleitung eine passende Zusammensetzung sowie die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Teams sicher.

mehr Infos zu multiprofessionellen Teams

Videos zu multiprofessioneller Arbeit

Nachteilsausgleich

Mit einem Nachteilsausgleich wird es Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf ermöglicht, ihr vorhandenes Leistungsvermögen unter Wahrung von Chancengleichheit zu zeigen. Rechtliche Grundlage ist die Art. 52 Abs. 5 BayEUG iVm § 33 BaySchO.

Die dort aufgeführten Maßnahmen sind nicht abschließend.

Über die Gewährung sowie die Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs entscheidet nach Beantragung der Erziehungsberechtigten an Grund- und Mittelschulen, an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie an Förderzentren die Schulleitung, an Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen (ohne Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) die Schulaufsicht.

Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung entscheidet in allen Schularten die Schulleitung.

ISB-Homepage: Individuelle Unterstützung - Nachteilsausgleich - Notenschutz

Notenschutz

Bei Schülerinnen oder Schülern mit einer in Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG bzw. §34BaySchO genannten, lang andauernden Beeinträchtigung wird bei gewährtem Notenschutz auf eine prüfungsrelevante Leistung verzichtet. Es erfolgt ein Vermerk im Zeugnis, dass die Ziffernote in einem bestimmten Fach unter Notenschutz erbracht wurde und daher bestimmte Leistungen nicht enthält. Die Ziffernote ist davon unabhängig vollwertig.

Über die Gewährung von Notenschutz entscheidet nach Beantragung der Erziehungsberechtigten an Grund-, Mittel- und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie an Förderzentren die Schulleitung, an Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen (ohne Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) die Schulaufsicht. Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung entscheidet in allen Schularten die Schulleitung.

ISB-Homepage: Individuelle Unterstützung - Nachteilsausgleich - Notenschutz

Pädaudiologe

Ein auf Kinder spezialisierter Hals-Nasen-Ohren-Arzt in einer Praxis bzw. in einer pädaudiologischen Abteilung einer Klinik. Zur Feststellung des Förderbedarfs und für die Unterstützung durch den MSD-Hören ist es wichtig, die Pädagogisch-Audiologische Beratungsstelle bzw. die Schule des zuständigen Förderzentrums Hören zu kontaktieren.

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bieten Beratung und Unterstützung für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte unter anderem hinsichtlich pädagogisch psychologischer Fragestellungen, die den schulischen Bereich betreffen, bei psychischen Belastungen und Lern-, Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten sowie bzgl. der Förderung von Lern- und Arbeitsmethoden.

Wie auch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen folgen Beratungslehrkräfte den folgenden Prinzipien der staatlichen Schulberatung:

  • Freiwilligkeit der Ratsuchenden
  • Neutralität bzw. Allparteilichkeit
  • Vertraulichkeit
  • Verschwiegenheit,

letzteres auf der Basis unterschiedlicher rechtlicher Rahmenbedingungen (siehe Bayern.Recht KMBek Nr. VI/9-S4305-6/40 922 vom 29.10.2001, III, 4.1 und 4.2).

siehe staatliche Schulberatung

Schulsozialpädagogik

Die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen folgen ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß Art. 60 Abs. 3 BayEUG: Sie „unterstützen die Erziehungsarbeit der Schule durch gruppenbezogene Prävention und wirken in gruppenbezogener Arbeit an der Werteerziehung und der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler mit“.

Durch die gruppenbezogene Arbeit grenzt sich die Schulsozialpädagogik von der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) im Sinne des §13 SGB VIII mit deren Schwerpunkt der Einzelfallintervention ab, ebenso von der Schulberatung im Sinne des Art. 78 BayEUG.

mehr im Informationen zur Schulsozialpädagogik (StMUK)

siehe Handreichung "Schulsozialpädagogik im Programm "Schule öffnet sich" (ISB)

Schulvorbereitende Einrichtung (SVE)

Schulvorbereitende Einrichtungen zielen darauf ab, Kinder sonderpäd-agogischen Förderbedarf schon im Vorschulalter entsprechend zu fördern und sie in den letzten 3 Jahren vor Schulbeginn auf den Schulbesuch vorzubereiten.

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Im schulischen Kontext ist nicht von „Behinderung“, sondern von sonderpädagogischem Förderbedarf die Rede. Dabei ist dieser Begriff weiter definiert als der Begriff „Behinderung“ im Sozialrecht. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in sieben Förderschwerpunkten vorliegen, die sich auch überschneiden können: Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Sprache, Lernen und emotionale und soziale Entwicklung. Das Themenfeld Autismus-Spektrum-Störung ist kein eigener Förderschwerpunkt in diesem Sinne.

Sonderpädagogisches Gutachten

§28 Abs. 4 VSO-F

Die Erstellung eines Sonderpädagogischen Gutachtens wird notwendig, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Aufnahme in oder ein Wechsel an eine Förderschule geplant ist sowie bei einer erneuten Zurückstellung von der Aufnahme an die Grundschule.

Außerdem kann es, auf Antrag der Erziehungsberechtigten, notwendige Maßnahmen für die Berufsorientierung und den Berufseinstieg veranlassen.

Bei der Erstellung des Sonderpädagogischen Gutachtens sind i.d.R. eine Lehrkraft für Sonderpädagogik sowie die Schulleitung der Förderschule (ggf. auch Berufsberatung) beteiligt.

Staatliche Schulberatungsstellen

An insgesamt neun schulartübergreifenden Beratungsstellen, die alle Regierungsbezirke abdecken, haben Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte mit besonders erfahrenen Beratungslehrkräften und Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen qualifizierte Ansprechpersonen u. a. bei pädagogisch-psychologischen Fragen unter anderem zu Lern-und Leistungsschwierigkeiten, Verhaltensproblemen, schulischen Konflikten, Begabung sowie zu Fragen zur Schullaufbahn oder Berufsorientierung. An jeder Staatlichen Schulberatungsstelle sind Ansprechpersonen für Inklusion benannt.

Teilhabe

Teilhabe ist ein komplexer gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Begriff. Er meint unter anderem „das Recht aller Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, Merkmalen oder der Herkunft in der Gemeinschaft gleichberechtigt mit anderen zu leben und in der Gesellschaft mitzubestimmen. […] Dabei stehen neben Armut und sozialer Ungleichheit, Migration und Herkunft, Sexualität, Geschlecht und Alter vor allem auch Behinderung und chronische Erkrankung als Risikofaktor für Exklusion im Mittelpunkt.“ (adaptiert aus: Aktionsbündnis Teilhabeforschung 2015, Grundsatzerklärung)

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist seit 26. März 2009 in Deutschland geltendes Recht. In Art. 24 UN-BRK haben sich über 182 Vertragsstaaten dazu verpflichtet, das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderung in einem inklusiven Schulsystem zu verwirklichen. Den vollen Text und weitere Informationen erhalten Sie hier.