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Schulische Möglichkeiten und Maßnahmen

 

Je nach Art und Schwere stehen den Schulen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um den Schulbesuch chronisch oder längerfristige erkrankter Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen bzw. zu unterstützen oder den schulischen Anschluss sicherzustellen.

Bei allen Maßnahmen ist eine enge Beratung und Begleitung des jeweiligen Einzelfalls von zentraler Bedeutung, die vom jeweiligen Gesundheitszustand ausgeht, Entwicklungen berücksichtigt und fachärztliche Prognosen einbezieht. Zuständige Stellen hierfür sind die Schule (Klassenlehrkraft, ggf. Schulleitung, Schulpsychologie oder Beratungslehrkraft), ggf. die Schule für Kranke, ggf. Unterstützung durch eine Staatliche Schulberatungsstelle sowie ggf. die Schulaufsicht.

Long COVID wird als seltene, neuartige und medizinisch schwer diagnostizierbare Krankheit gesehen. Das Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses kann eine wichtige Grundlage für weitere schulorganisatorische Schritte sein und ist etwa Voraussetzung für die Gewährung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bzw. Notenschutzes (vgl. Art. 52 Abs. 5 BayEUG i. V. m. § 36 BaySchO): Auf dieser gesicherten Basis können Lehrkräfte, die Schulleitung und ggf. die Schulaufsicht Krankheitssymptome richtig einordnen, Erziehungsberechtigte sowie den betroffenen Schüler bzw. die betroffene Schülerin zielgerichteter beraten und begleiten und geeignete Maßnahmen zur Ermöglichung bzw. Unterstützung des Schulbesuchs ergreifen.

Umgekehrt entbindet eine (noch) nicht vorliegende fachärztliche Diagnose Lehrkräfte nicht davon, Erziehungsberechtigte bei besonderen Auffälligkeiten bei einzelnen Schülerinnen und Schülern wie z. B. länger andauernden bzw. immer wiederkehrenden Erschöpfungszuständen, einer (sehr) geringen Belastungstoleranz, sozialem Rückzug oder auffallenden Fehlzeiten möglichst frühzeitig zu informieren, das Gespräch über mögliche Gründe mit dem Schüler bzw. der Schülerin und den Erziehungsberechtigten zu suchen und ggf. auf die Notwendigkeit einer fachärztlichen Abklärung zu verweisen.

Ergänzend kann bereits hier ggf. der Schulpsychologe / die Schulpsychologin, eine Beratungslehrkraft und / oder die Schulleitung herangezogen werden.

In der Schule vor Ort sind für Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand grundsätzlich einen regelmäßigen Unterrichtsbesuch erlauben, Maßnahmen der individuellen Unterstützung im Unterricht sowie schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Diese können z. B. umfassen:

  • Gewährung individueller Pausen / Bereitstellung von Ruhemöglichkeiten
  • Anpassung der Hausaufgaben
  • Nutzung technischer Hilfsmittel (z. B. Abfotografieren von Hefteinträgen)
  • Sicherstellung kurzer Wege (z. B. bei Raumwechsel)
  • zeitweise Reduzierung des Unterrichtsbesuchs
  • Erstellung eines individuellen Lern-/Förderplans (unter Beachtung schulartspezifischer Vorgaben zu Leistungserhebungen und Vorrücken)
  • Befreiung von einzelnen Fächern wie z. B. Sport (nach den Vorgaben der jeweiligen schulartspezifischen Schulordnung)

Maßnahmen im Kontext von Leistungsfeststellungen bzw. des Vorrückens in die nächsthöhere Jahrgangsstufe umfassen (unter Beachtung der jeweils einschlägigen schulrechtlichen schulartspezifischen Voraussetzungen bzw. Vorgaben):

  • Maßnahmen des Nachteilsausgleichs
  • Reduktion von Leistungsnachweisen bzw. Ersatz von regulären Leistungsnachweisen durch Nach- /Ersatzprüfungen o. ä.
  • Vorrücken auf Probe
  • (freiwilliges) Wiederholen der Jahrgangsstufe

Die Umsetzung der Maßnahmen unterliegt den schulartspezifischen Regelungen / der jeweiligen Schulordnung.

Der Einsatz von elektronischer Datenkommunikation kann - je nach Situation und Einzelfall auch bei Long COVID erfolgen. Dieser eröffnet dem betroffenen Schüler bzw. der betroffenen Schülerin die Möglichkeit, im jeweils möglichen Umfang am Unterricht flexibel teilzunehmen, und ermöglicht gleichzeitig die soziale Anbindung an die Klassengemeinschaft.

Weitere Informationen zu Hausunterricht finden sie hier.

Schülerinnen und Schüler mit Long COVID, die sich längerfristig in stationärer oder teilstationärer Behandlung befinden, können eine Schule für Kranke besuchen.

Weitere Informationen zur Schule für Kranke finden sie hier.

Links

Für weitere Informationen zu Maßnahmen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes vgl. das einschlägige Handbuch des ISB

 

Gewährung von Hausunterricht:


Art. 23 Abs. 2 BayEUG
Hausunterrichtsverordnung