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Leistungserhebung und -beurteilung

Um dem Leistungsvermögen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gerecht zu werden, sind manchmal zusätzliche Maßnahmen notwendig. Bei lernzielgleicher Beschulung unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit können Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, oder Notenschutz gewährt werden. Maßnahmen der individuellen Unterstützung bewegen sich hingegen außerhalb von Leistungserhebungen; sie sind nicht nur immer möglich, sondern gehören zur Kernaufgabe jeder Lehrkraft.

Hier finden Sie Maßnahmen zur Teilhabe von beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern in Unterricht und Klassengemeinschaft - Dokument.

Lernzielgleichheit

Schülerinnen und Schüler werden nach den für die Jahrgangsstufe und Schulart geltenden Lehrplänen unterrichtet. Die Lernziele sind für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe gleich. Konkret: Die Unterrichtung erfolgt nach dem Lehrplan der Grundschule und die Leistungen werden in Form von Ziffernnoten bewertet.

Lernzieldifferenzierung

Die Lehrerkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten über die Notenaussetzung und Unterrichtung nach individuellen Lernzielen bei einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn die Lernziele der Grundschule (aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung) voraussichtlich nicht erreicht werden können. Die Notenaussetzung bzw. Lernzieldifferenz kann sich auf alle oder auch nur auf einzelne Fächer beziehen, § 11 Abs. 3 GrSO. Die Festlegung erfolgt regelmäßig für ein Schuljahr. Danach kann weiterhin nach individuellen Lernzielen oder nach den allgemeinen Lernzielen unterrichtet werden. Die individuellen Lernziele werden im Förderplan festgehalten.

Im Zeugnis erfolgt in den entsprechenden Fächern/ Lernfeldern anstelle der Notengebung eine verbale Beschreibung des Leistungsstandes (vgl. Art. 30a Abs. 5 BayEUG).

Ausführliche Informationen zum lernzieldifferenten Unterricht finden Sie auf im Ringbuch „Inklusion zum Nachschlagen“ (Teil B - rechtliche Aspekte, S. 159 ff.).