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Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs

 

Im Sinne einer ressourcenorientierten Förderdiagnostik geht es nicht darum, den Fokus ausschließlich auf Auffälligkeiten zu richten. Vielmehr müssen bei der Beobachtung auch Stärken, Interessen und Entwicklungspotenziale wahrgenommen werden, an denen Fördermaßnahmen ansetzen können.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt durch die Lehrkräfte des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD).

Sie verfassen ggf. für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an allgemeinen Schulen unterrichtet werden, einen förderdiagnostischen Bericht gemäß § 25 Abs. 1 VSO-F, in dem Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Unterstützung beschrieben wird. Dieser setzt eine umfassende Diagnostik voraus, die oft auch eine IQ-Testung umfasst (Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich).

Um Schülerinnen und Schüler zielgerichtet zu unterstützen, kann in Zusammenarbeit mit allen an der Förderung Beteiligten ein individueller Förderplan ausgearbeitet werden, in dem v. a. Förderziele, -maßnahmen und Verantwortliche erfasst werden.

Wollen Schülerinnen und Schüler eine Förderschule besuchen, muss nach Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG der sonderpädagogische Förderbedarf in einem Sonderpädagogischen Gutachten nachgewiesen werden. Verantwortlich dafür sind Lehrkräfte für Sonderpädagogik an der Förderschule. Im Gegensatz zum Förderdiagnostischen Bericht wird hier neben den Empfehlungen zu Fördermaßnahmen auch eine explizite Förderortempfehlung (z. B. Besuch eines Förderzentrums) ausgesprochen. Schülerinnen und Schüler, die ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine offene Klasse der Förderschule besuchen, benötigen kein sonderpädagogisches Gutachten (Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG).