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Häufig gestellte Fragen

 

Hier finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen. Die Auflistung ist nicht abschließend und nicht nach Priorität geordnet.

Der Nachteilsausgleich stellt Chancengleichheit bei der Erbringung einer Leistung her, z.B. durch Zeitzuschlag, Vergrößerung der Angabe, Schreiben in einem gesonderten Prüfungsraum oder sonstige Maßnahmen.

Notenschutz hingegen wahrt die Gültigkeit einer Ziffernote, ohne dass eine bestimmte (Teil-)leistung erbracht wird. Das heißt konkret, dass die Note in einem Fach auch dann valide ist, wenn bestimmte Leistungen (z.B. Hörverstehen im Fach Englisch) nicht erbracht wurden.

Mehr Informationen dazu finden Sie unter der jeweiligen Schulart - Inklusiver Unterricht und Leistungsbeurteilung:

Der Begriff „Förderbedarf“ löste Mitte der 90er Jahre im schulischen Kontext den Begriff der Behinderung bzw. der Sonderschulbedürftigkeit ab. In den „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland“ von 1994 wurden sieben Förderschwerpunkte konkretisiert: Hören, Sehen, körperlich-motorische Entwicklung (kmE), geistige Entwicklung (gE), Lernen, Sprache und emotional-soziale Entwicklung (esE).

Autismus diesem Sinne kein Förderschwerpunkt, kann aber einen spezifischen sonderpädagogischen Förderbedarf kennzeichnen.

Darauf gibt es keine pauschale Antwort.

Für Schülerinnen und Schüler an der Förderschule erfolgt die Leistungsbeurteilung auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen, gelten dieselben Bestimmungen der Leistungsbewertung wie für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.

Unabhängig davon ist zu prüfen, ob bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, der vorübergehenden Notenaussetzung sowie des Notenschutzes in Frage kommen.

Der Förderdiagnostische Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung bei der Unterrichtung an der allgemeinen Schule. Es wird vom MSD erstellt.

Das Sonderpädagogische Gutachten regelt u.a. die Aufnahme oder den Wechsel an eine Förderschule. Es wird unter Einbeziehung einer Lehrkraft für Sonderpädagogik sowie der Schulleitung der Förderschule erstellt.

Die Förderplanerstellung ist von der Schulart abhängig.

Weitere Infos finden Sie im Glossar unter Förderplan.

Hierauf gibt es keine pauschale Antwort.

Folgende Maßnahmen können u.U. ergriffen werden:

  • sorgfältige Beobachtung der Schülerinnen und Schüler
  • Beschreiben auffälliger Verhaltensweisen
  • Feststellen des Leistungsstandes
  • Einbeziehung der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen; Zusammenarbeit mit der Staatlichen Schulberatungsstelle
  • Gespräche mit den Eltern; Beratung durch schulische und außerschulische Fachkräfte (Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen, Fachärzte)
  • rechtzeitige Information der Schulleitung

Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann die Lehrkraft (i.d.R. über die Schulleitung) den zuständigen MSD hinzuziehen und die Erziehungs- und Sorgeberechtigten informieren. Die Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt in der Umgebung geben Auskunft über die von ihnen angebotenen Dienste. 

Weitere Informationen finden Sie auch unter Ansprechpartner in der jeweiligen Schulart.

1. Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtigten

Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG

(1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. [...]

     3 Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; [...]

2. Verpflichtender Besuch der Förderschule

Art. 41 Abs. 5 BayEUG

(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und

1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.

Ob lernzieldifferent, also nach einem gesonderten Lehrplan, unterrichtet wird oder nicht hängt von mehreren Faktoren ab.

Lernzieldifferent wird an den sog. Pflichtschulen (Grund-, Mittel- und Berufsschulen) nur unterrichtet, wenn klar ist, dass Schülerinnen oder Schüler aufgrund ihrer eingeschränkten Möglichkeiten die Lernziele ganz oder in einzelnen Fächern nicht erreichen können. Zusätzlich zur Vereinbarung individueller Lernziele kann eine Notenaussetzung durch die Lehrerkonferenz beschlossen werden.

Pflichtschulen im Förderschulbereich unterrichten Schülerinnen und Schüler je nach sonderpädagogischem Förderbedarf entweder nach den (ggf. adaptierten) Lehrplänen der Grund-, Mittel- und Berufsschule oder davon abweichenden Lehrplänen (z.B. Rahmenlehrplan Lernen) oder nach dem (ggf. adaptierten) Lehrplänen der jeweiligen allgemeinen Schule (z.B. Realschule).

Eine Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs findet in der Verantwortung von Schule und Schulaufsicht statt, die entweder selbst über eine auf den jeweiligen Förderschwerpunkt bezogene sonderpädagogische Kompetenz verfügen bzw. fachkundige Beratung hinzuziehen.

Die Arbeit des MSD wird in der Regel von Lehrkräften für Sonderpädagogik der nächstgelegenen Förderschule mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet. Die jeweilige Förderschule gibt Auskunft über die angebotenen Dienste. Nach Anforderung des MSD formuliert dieser zusammen mit Klassenleitung und Schulleitung eine gemeinsame Zielsetzung und entscheidet über das weitere Vorgehen hinsichtlich Diagnostik und Förderung.

Eine Übersicht der Ansprechpersonen finden Sie u.a. hier.

Die Diagnose einer Lese-Rechtschreib-Störung kann von einem Facharzt für Kinder und Jugendlichen-Psychiatrie (ärztliches Zeugnis), einem entsprechend ausgebildeten Psychologen für Kinder und Jugendliche oder durch eine Schulpsychologin bzw. einen Schulpsychologen erstellt werden.

Information zur Verfahrensweise bei der Beantragung von Nachteilsausgleich und Notenschutz auf der Grundlage der Diagnose einer Lese-Rechtschreib-Störung finden Sie unter: Lese-RechtschreibSchwierigkeiten (bayern.de)

Die Erziehungsberechtigten beantragen eine Schulbegleitung.

Siehe Unterseite Schulbegleitung

 

Schulbegleitungen sind externe Partnerinnen und Partner der schulischen Inklusion. Sie unterstützen Schülerinnen und Schüler mit hohem sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Bewältigung des Schulalltags und vermitteln zum einem zwischen der begleiteten Person und der Klasse, zum anderen zu den Lehrkräften. Ziel ist dabei die weitgehend selbständige Teilnahme der Schülerin bzw. des Schülers am schulischen Geschehen unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen. Die Schulbegleitung ist auch wichtige Ansprechperson für die Erziehungsberechtigten.

Weitere Aufgaben sind ggf.:

  • Impulsgebung für die Erstellung eines Förderplans
  • Teilnahme an Eltern-, Team- und Planungsgesprächen
  • Mithilfe bei der Bearbeitung von Aufgaben im Unterricht und ggf. auch in Leistungsnachweisen (falls der Nachteilsausgleich dies vorsieht)
  • Pausengestaltung
  • Prävention von Konfliktsituationen bzw. Eingreifen bei Konfliktsituationen
  • Hilfe bei der Organisation und Nutzung individueller Hilfsmittel (z.B. Unterstützte Kommunikation)

Die Tätigkeiten der Schulbegleitung richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Kostenträgers (Jugendamt oder Bezirk) und der jeweiligen Schule. Die Schulbegleitung ist jedoch keine "zweite" Lehrkraft! Die Hausordnung der Schule gilt auch für die Schulbegleitung. Pädagogische, methodisch-didaktische sowie schul- und unterrichtsorganisatorische Entscheidungen der Lehrkraft oder der Schulleitung sind für die Schulbegleitung verbindlich. Die Schulbegleitung ist der Verschwiegenheit verpflichtet. 

Siehe Unterseite Schulbegleitung

Förderschulen umfassen Förderzentren mit verschiedenen Klassen bzw. Jahrgangsstufen, sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Der Begriff Förderschule ist somit dem Begriff Förderzentrum übergeordnet. Genauere Informationen finden Sie hier.  

Die Verantwortung für medizinische Hilfsmaßnahmen liegt bei den Personensorgeberechtigten, d.h. i.d.R. bei den Eltern, und nicht bei der Schule. Die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme oder sonstige medizinische Hilfsmaßnahmen (z.B. Messen des Blutzuckers, Erinnern an die Einnahme von Medikamenten etc.) gehören nicht zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft. Eine Lehrkraft kann sich aber auf freiwilliger Basis zur Übernahme solcher Maßnahmen bereit erklären und so Schülerinnen und Schüler unterstützen, das auf Grund seines Alters oder seiner Behinderung/Krankheit nicht selbst dazu in der Lage ist. Zur Absicherung der Lehrkraft in solchen Fällen dienen die Handlungsanweisungen des StMUK, die hier nachzulesen sind.

Nein, es handelt sich lediglich um eine Empfehlung des MSD. Somit können die tatsächlichen Stunden, die der Schule zugeteilt werden, von dieser Empfehlung abweichen.

Die konkrete Ausgestaltung der Stunde zur individuellen Förderung einer Schülerin/eines Schülers obliegt der Schule und richtet sich u.a. nach dem Bescheid der MB-Dienststelle, den Organisationsstrukturen sowie den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.

Unter anderem kann die Stunde genutzt werden für

  • die Klärung von Problemschwerpunkten mit der Schülerin bzw. dem Schüler und den Eltern
  • das Einbeziehen des Bescheides zum Nachteilsausgleich/Notenschutz sowie der vom MSD empfohlenen Maßnahmen zur individuellen Unterstützung (Förderdiagnostischer Bericht) in die Fördermaßnahmen
  • auf den Förderschwerpunkt ausgerichtetes fachbezogenes Üben
  • die Aufarbeitung und Vertiefung der unterrichtlichen Lerninhalte
  • das Üben von Prüfungssituationen mit Nachteilsausgleich (z. B. wiederholtes Hören in der Hörverstehen-Prüfung)
  • didaktisch-methodische Unterstützungsmaßnahmen zur Visualisierung und Strukturierung
  • das Üben mit zugelassenen digitalen Medien
  • die Vermittlung individuell passender Lernmethoden und -strategien
  • die Förderung der Lernmotivation 
  • Vernetzung / Zusammenarbeit: Rückmeldung über Fortschritte an die Eltern, Austausch mit der Lehrkraft des jeweiligen Faches, Austausch mit externen Therapeuten (z. B. Logopädin bzw. Logopäde), Rückmeldung an die Schulleitung bzw. den Ansprechpartner für Inklusion

Stütz- und Förderklassen sind ein gemeinschaftliches Projekt zwischen Schule und Jugendhilfe. Sie sind für Schüler und Schülerinnen mit sehr hohem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung geeignet. Unterrichtet wird nach dem bayerischen Grundschullehrplan in sehr kleinen Klassen (5-8 Schüler). Im Idealfall steht jeder Stütz- und Förderklasse eine Förderschul- und nach Möglichkeit eine heilpädagogische Förderlehrkraft zur Verfügung. Diese werden von einer Sozialpädagogin oder einem Sozialpädagogen unterstützt. Das Ziel der Stütz- und Förderklasse ist eine Re(Integration) in eine allgemeine Schule oder eine Förderschule.

Das Schulprofil „Inklusion“ beruht auf einem breiten Konsens der Schulfamilie und wird nur im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Elternbeirat sowie mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger eingerichtet. Auch Förderschulen können das Schulprofil „Inklusion“ erhalten.

Genauere Informationen finden Sie hier in den Bereichen „Schulen mit Profil Inklusion“ bei den jeweiligen Schularten.

Individueller Förderbedarf besteht, wenn ein Kind oder Jugendlicher aufgrund seiner Beeinträchtigungen in der körperlichen, kognitiven oder emotionalen-sozialen Entwicklung zusätzliche, individuelle Unterstützung für die Bewältigung seiner schulischen Aufgaben benötigt. Der Förderbedarf eines Kindes wird durch Maßnahmen der allgemeinen Schule gedeckt.
Benötigt ein Kind oder Jugendlicher aufgrund von Beeinträchtigungen seiner Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten eine spezifische Unterstützung (z. B. durch spezifische Fördermaßnahmen oder durch sonderpädagogische Beratung der Lehrkräfte), um an Unterricht und Schulleben teilhaben und Bildungsziele erreichen zu können, so ist sonder- pädagogischer Förderbedarf zu vermuten. Dieser wird mit Hilfe gezielter sonderpädagogischer Diagnostik festgestellt.