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Hausunterricht für erkrankte Schülerinnen und Schüler

 

 

Hausunterricht bedeutet, dass die Schülerin bzw. der Schüler nicht in Präsenz die Schule besucht. Abhängig von der Situation vor Ort kann die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrkraft – meist von der besuchten Schule – zu Hause oder auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation unterrichtet werden. Der Umfang des Hausunterrichts beschränkt sich auf wenige Wochenstunden.

Hausunterricht kann erteilt werden, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen infolge einer Krankheit am Unterricht nicht teilnehmen kann oder wegen einer lang andauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen muss. Er muss von den Erziehungsberechtigten beantragt werden.

Hausunterricht setzt u. a. voraus, dass die Schülerin bzw. der Schüler aufgrund seines bzw. ihres Gesundheitszustands in der Lage ist, zu Hause beschult zu werden. In der Praxis richtet sich der Umfang und auch das Setting flexibel nach dem jeweils konkret gegebenen Gesundheitszustand. Bei Schülerinnen und Schülern mit Long COVID kann das z. B. bedeuten, dass eine Unterrichtseinheit an einem bestimmten Tag nur zehn Minuten betragen kann und am Krankenbett sowie in einem abgedunkelten Raum erfolgen muss, während die Dauer an anderen Tagen auf zwei Unterrichtsstunden ausgedehnt werden kann.

Über die Gewährung entscheidet je nach Schulart

  •  das Staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung (bei Grund- und Mittelschulen),
  •  die Schulleitung mit Zustimmung der bzw. des zuständigen Ministerialbeauftragten (bei Realschulen, Gymnasien, Beruflichen Oberschulen)
  •  bzw. der zuständigen Regierung (bei den übrigen Schularten).

Zuständig für die Erteilung des Hausunterrichts ist grundsätzlich die Schule, die die Schülerin bzw. der Schüler ohne ihre Krankheit besuchen würden.

Hausunterricht kann zu Hause beim Schüler bzw. bei der Schülerin erfolgen. Es können aber auch Er kann aber auch unterstützt durch Videokonferenzsysteme stattfinden, z. B. durch eine (zeitweise) Zuschaltung von betroffenen Schülerinnen und Schülern in den Unterricht. Einwilligungserfordernisse für die Übertragung von Bild und Ton von Schülerinnen und Schülern im Klassenzimmer sind zu beachten. Bei Lehrkräften ist eine Einwilligung nicht erforderlich.

Für die Umsetzung steht allen Schulen in Bayern das Videokonferenzsystem visavid kostenlos zur Verfügung. Telepräsenzroboter, die im Rahmen des Hausunterrichts für erkrankte Schülerinnen und Schüler benötigt werden, sind grundsätzlich im Rahmen des DigitalPakts Schule über die Richtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR)“ förderfähig. Dazu müssen die Geräte im Ausstattungsplan des jeweiligen schulischen Medienkonzepts verankert sein und dem Erreichen der pädagogisch-didaktischen Ziele der Schule dienen. Überdies kommen die Schulaufwandsträger (etwa auch in Form einer zentralen Bereitstellung eines Geräts, das im Bedarfsfall ausgeliehen werden kann) sowie ggf. die Krankenkasse der einzelnen betroffenen Schülerin bzw. des einzelnen betroffenen Schülers für die Kosten auf.

KMS zur Durchführung des Hausunterrichts durch Einsatz digitaler Medien

Anlagen zum KMS:

Anlage 1 - Videokonferenztools bzw. Telepräsenzrobotor

Anlage 2 - Informationsschreiben an Erziehungsberechtigte zum Einsatz eines Telepräsenzrobotors

Anlage 2a - Informationen zur geplanten Bild- und Tonübertragung am Beispiel des AV1 und zur Rechtsgrundlage (Erziehungsberechtigte)

Anlage 2b - Einwilligungserklärung zur Echtzeit-Übertragung von Video- und/oder Audiodaten (Erziehungsberechtigte)

Anlage 3a - Informationen zur geplanten Bild- und Tonübertragung am Beispiel des AV1 und zur Rechtsgrundlage (Lehrkräfte)

Anlage 3b - Einwilligungserklärung zur Echtzeit-Übertragung von Videodaten (Lehrkräfte)

Links

Gewährung von Hausunterricht:


Art. 23 Abs. 2 BayEUG
Hausunterrichtsverordnung