Ansprechpersonen
Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus finden Sie eine Übersicht zu Ansprechpersonen.
Hier eine Kompaktübersicht über die Ansprechpersonen für Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte:
An der Schule
Der Schulleitung kommt eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der Inklusion zu. Dies betrifft nicht nur die Schulentwicklung in Richtung einer inklusiven Schule, sondern vor allem die Gestaltung und Bewältigung inklusiver Fragestellungen von der Aufnahme von Schülern über Fragen des Nachteilsausgleichs oder einer Schulbegleitung bis hin zur Entwicklung innerschulischer Strukturen einschließlich einer entsprechenden Unterrichtsgestaltung. (vgl. Inklusion an Schulen in Bayern Informationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen, S.10)
Erste Ansprechperson für Fragen zu allen Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Klasse.
„Schulberatung ist ein Teil der schulischen Erziehungsaufgabe. Beratung von Schülern und Eltern ist daher Aufgabe einer jeden Schule und einer jeden Lehrkraft. Die Beratung soll den Schülern helfen, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten.“
KMBek zur Schulberatung in Bayern vom 29.10.2001 (KWMBl. I Nr. 22/2001)
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beraten und begleiten vom Verdacht über die Diagnose bis zur Umsetzung von Maßnahmen in der Schule - in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen MSD. Beratungslehrkräfte unterstützen inklusiv insbesondere in Schullaufbahnfragen und bei der Suche nach dem passenden Schulort.
Wie auch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen folgen Beratungslehrkräfte den folgenden Prinzipien der staatlichen Schulberatung:
- Freiwilligkeit der Ratsuchenden
- Neutralität bzw. Allparteilichkeit
- Vertraulichkeit
- Verschwiegenheit,
letzteres auf der Basis unterschiedlicher rechtlicher Rahmenbedingungen (siehe Bayern.Recht KMBek Nr. VI/9-S4305-6/40 922 vom 29.10.2001, III, 4.1 und 4.2).
Jugendsozialarbeit und Schulsozialpädagogik sind wichtige Unterstützungsmöglichkeiten im Bereich der Inklusion.
Die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) ist eine Leistung der Jugendhilfe und findet an vielen Schulen statt. JaS hat das Ziel, jungen Menschen, die auf allen Ebenen der Sozialisation stark benachteiligt sind, Chancen zu bieten, sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln.
Die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen folgen ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß Art. 60 Abs. 3 BayEUG: Sie „unterstützen die Erziehungsarbeit der Schule durch gruppenbezogene Prävention und wirken in gruppenbezogener Arbeit an der Werteerziehung und der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler mit“.
Durch die gruppenbezogene Arbeit grenzt sich die Schulsozialpädagogik von der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) im Sinne des §13 SGB VIII mit deren Schwerpunkt der Einzelfallintervention ab, ebenso von der Schulberatung im Sinne des Art. 78 BayEUG.
An manchen Schulen gibt es von der Schulleitung festgelegte Ansprechpersonen für Inklusion. Diese können folgende Aufgaben erfüllen:
- Koordination der Inklusion an der Schule
- Vernetzung aller an den inklusiven Prozessen Beteiligten
- Ansprechperson für die Schulleitung, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler
- Informationsgeber und "Ersthelfer", wenn Schülerinnen bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Schule angemeldet werden
Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bzw. bei entsprechendem Beschluss des Schulforums alle Schülerinnen und Schüler können Verbindungslehrkräfte wählen. Sie
- unterstützt und berät die Schülermitverantwortung (SMV),
- vermittelt bei Beschwerden,
- bemüht sich bei Konflikten um einen für alle Beteiligten tragfähigen Kompromiss.
siehe SMV-Portal
Die Aufgaben des MSD werden im BayEUG (Art. 21 Abs. 1 Satz 2) beschrieben: „Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch.“
MB-Dienststelle
Auf Ebene der Schulaufsicht sind bei den Ministerialbeauftragten die Ansprechpartner für Inklusion (siehe StMUK) für Inklusion in beratender Funktion tätig.
Staatliche Schulberatungsstellen
An den neun Staatlichen Schulberatungsstellen in Bayern gibt es kompetente Teams von besonders erfahrenen Beratungslehrkräften und im Bereich Inklusion speziell geschulten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aus allen Schularten, die zugleich auch Lehrkräfte sind. Sie sind Experten für Fragen zum Schulsystem sowie für pädagogisch-psychologische Fragestellungen. (siehe www.schulberatung.bayern.de)
Das Beratungsangebot im Bereich der Inklusion richtet sich an Ratsuchende aller Schularten im jeweiligen Zuständigkeitsbezirk. Durch die hier verorteten Ansprechpartnerinnen (besonders geschulte Schulpsychologinnen oder Beratungslehrkräfte oder Lehrkräfte für Sonderpädagogik), die auf den regionalen Webseiten der Staatlichen Schulberatungsstellen zu finden sind (www.schulberatung.bayern.de), wird ratsuchenden Eltern und Lehrkräften die rasche Kontaktaufnahme in der eigenen Region erleichtert.
Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK)
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist die oberste Schulaufsichts- und Schulverwaltungsbehörde
Zu den Aufgaben im inklusiven Kontext gehören u.a. die Festlegung der Bildungsziele für Bayern, das Mitwirken bei Gesetzen und Regelungen, das Entwickeln von Konzepten und die Steuerung von deren Umsetzung.
Darüber hinaus stellt das Staatsministerium aktuelle Informationen, Broschüren und Flyer rund um das Thema Schule und Inklusion zur Verfügung.
Zuständig hierfür ist das Referat III.2 Inklusion am Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Fallbeispiel Das Fallbeispiel zeigt anhand eines exemplarischen Einzelfalls, wie die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs an der Realschule ablaufen kann. Es erhebt keinesfalls Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Sowohl die Einbindung des MSD als auch dessen Organisation und Ausgestaltung können je nach Regierungsbezirk unterschiedlich sein. Ein möglicher Prozess wird hier dargestellt: Schematisch-exemplarischer Ablauf Einbeziehung MSD