Grundlage: Die UN-BRK
Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Zum 29. März 2009 wurde das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung durch den Deutschen Bundestag ratifiziert. Ziel der UN-BRK ist es, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Sie verpflichtet Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen. Dabei ist die Umsetzung der Konvention als gesamtgesellschaftliches, komplexes Vorhaben längerfristig und schrittweise angelegt.
Art. 24 UN-BRK (Bildung) betrifft wesentlich den Bereich schulischer Bildung, für den die deutschen Länder verantwortlich zeichnen.
In Bayern wurde Art. 24 UN-BRK im Jahr 2011 durch Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes umgesetzt. Seither ist Inklusion Aufgabe aller Schulen.
Links
Die UN-BRK (Deutsches Institut für Menschenrechte)
Anerkennung des Rechts auf Bildung behinderter Menschen
Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention
Rechte behinderter Kinder
Art. 23 UN-Kinderrechtskonvention
Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz
Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen
Art. 2 Abs. 2 BayEUG
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
Art. 30a BayEUG
Inklusive Schule
Art. 30b BayEUG