mobile Navigation Icon

Inklusion und Schule » Schularten » Realschule » Gemeinsamer Unterricht » Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler

Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler

Bayern.Recht:
Art. 30b Abs. 2 BayEUG

Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die die allgemeine Schule besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. Dabei können sie durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) der Förderschule unterstützt werden.