Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler
Bayern.Recht:
Art. 30b Abs. 2 BayEUG
Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die die allgemeine Schule besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. Dabei können sie durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) der Förderschule unterstützt werden.