Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler 
											 
										 
 Bayern.Recht:
 Art. 30b Abs. 2 BayEUG
Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die die allgemeine Schule besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. Dabei können sie durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) der Förderschule unterstützt werden.
 
  
 