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Möglichkeiten des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes
Der in
Artikel 2 Abs. 2 des BayEUG
grundgelegte Auftrag, inklusiven Unterricht zu verwirklichen, richtet sich an alle Schulen.
Die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam zu unterrichten, lässt sich dabei sowohl in weiterentwickelten Formen der Kooperation von allgemeinen Schulen und Förderschulen (
BayEUG Art. 30a
) als auch im Rahmen der Inklusiven Schule (
Bay EUG Art. 30b
) verwirklichen.
Abb: Übersicht Formen des gemeinsamen Lernens und der Kooperation
Kooperatives Lernen (BayEUG Art 30a Abs. 7)
In Weiterentwicklung bestehender Formen des kooperativen Unterrichts gibt es folgende Modelle:
Kooperationsklassen
an Grund-, Mittel-, Berufsschulen
eingerichtet in Kooperation mit Sonderpädagogischen Förderzentren, Förderzentren emotional-soziale Entwicklung oder Sprache, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Partnerklassen
möglich an Schulen aller Art
Klassen allgemeiner Schulen und Klassen aus Förderzentren oder Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung kooperieren
an einem gemeinsamen Schulstandort
eng in Unterricht und Schulleben
die Klassen bleiben Klassen ihrer jeweiligen Schule
Offene Klassen
Schülerinnen oder Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden in Klassen an Förderzentren aufgenommen
mögliche Förderschwerpunkte: Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung
Inklusive Schule (BayEUG Art. 30b)
Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler
:
Ein Schüler oder eine Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule bzw. die zuständige weiterführende Schule im Einzugsbereich des Wohnorts.
Schulen mit Schulprofil Inklusion:
Schulen, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts individuelle Förderung für alle Schülerinnen und Schüler in Unterricht und Schulleben realisieren.
besondere Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Klassen mit festem Lehrertandem
können nur an einer Schule mit Schulprofil Inklusion gebildet werden. Schüler und Schülerinnen mit sehr hohem Förderbedarf werden dabei in einer Klasse an der allgemeinen Schule gemeinsam von einer Lehrkraft der allgemeinen Schule und einer Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet.
Rechtliche Grundlagen
Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG)
BayEUG Art. 2 - Aufgaben der Schulen
BayEUG Art. 30a - Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
BayEUG Art. 30b - Inklusive Schule
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